2.1.1 Gemeinderat S._____ Der Gemeinderat S._____ führt im angefochtenen Entscheid vom 4. September 2023 und der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 aus, dass gemäss Abklärungen beim Rechtsdienst des Departements Gesundheit und Soziales die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Beurteilung eines Gesuchs um subsidiäre limitierte Kostengutsprache zuständig sei.