Gemäss § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) gilt dieses Gesetz für das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden, vorbehältlich allfälliger Sonderbestimmungen in anderen Erlassen. Rechtsgrundlage des gemeinderätlichen Beschlusses bildet das PflG, konkret dessen § 11. Das PflG enthält in § 19a eine Verfahrensbestimmung, welche zwar auf die Gemeinden als Trägerinnen von Pflege-Restkos- ten anwendbar ist, was vorliegend bei der subsidiären limitierten Kostengutsprache nach § 11 PflG aber nicht der Fall ist. Folglich sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach VRPG anwendbar.