{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-04-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB-2024-000331_2024-04-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10457", "Checksum": "cc8d44fcc05e19d9e008b9c69b0ef542"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB 2024-000331"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 20.04.2024 RRB 2024-000331"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 20.04.2024 RRB 2024-000331"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 20.04.2024 RRB 2024-000331"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:48:58", "Checksum": "96906c4d719cee79188185dec9647446", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 20.04.2024 RRB 2024-000331\n\nPROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS\n\nSitzung vom 20. März 2024 Versand: 25. März 2024\n\nRegierungsratsbeschluss Nr. 2024-000331\n\nA._____, Q._____, vertreten durch B._____, R._____; Beschwerde vom 20. September 2023 gegen den Entscheid des Gemeinderats S._____ vom 4. September 2023 betreffend Gesuch um\nsubsidiäre limitierte Kostengutsprache; Abweisung\n\nErwägungen\n\n1. Formelle Beurteilung\n\n1.1 Zuständigkeit\n\nGemäss § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 4. Dezember\n2007 (SAR 271.200) gilt dieses Gesetz für das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden, vorbehältlich allfälliger Sonderbestimmungen in anderen Erlassen. Rechtsgrundlage\ndes gemeinderätlichen Beschlusses bildet das PflG, konkret dessen § 11. Das PflG enthält in § 19a\neine Verfahrensbestimmung, welche zwar auf die Gemeinden als Trägerinnen von Pflege-Restkos-\nten anwendbar ist, was vorliegend bei der subsidiären limitierten Kostengutsprache nach § 11 PflG\naber nicht der Fall ist. Folglich sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach VRPG anwendbar. Nach diesen beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Entscheide letztinstanzlicher kommunaler Behörden (§ 50 Abs. 1 lit. b VRPG), sofern er die Entscheidkompetenz nicht durch Verordnung delegiert hat (§ 50 Abs. 2 VRPG).\n\nDer angefochtene Entscheid wurde vom Gemeinderat und damit von einer letztinstanzlichen kommunalen Behörde im Vollzugsbereich des Pflegegesetzes erlassen (siehe § 39 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG] vom 19. Dezember 1978 [SAR 171.100]).\nIm Bereich des Pflegegesetzes hat der Regierungsrat seine Entscheidkompetenz nicht delegiert. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde vom 20. September 2023 ist damit der Regierungsrat.\n\n1.2 Übrige Eintretensvoraussetzungen\n\nDie übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n2. Materielle Beurteilung\n\n2.1 Vorbringen der Parteien\n\n2.1.1 Gemeinderat S._____\n\nDer Gemeinderat S._____ führt im angefochtenen Entscheid vom 4. September 2023 und der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 aus, dass gemäss Abklärungen beim Rechtsdienst des Departements Gesundheit und Soziales die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Beurteilung eines Gesuchs um subsidiäre limitierte Kostengutsprache\nzuständig sei. Ältere Personen, die freiwillig frühzeitig sowie körperlich und geistig gesund in ein Altersheim eintreten, könnten am Ort des Heimes einen zivilrechtlichen Wohnsitz nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (SR 210) und einen Wohnsitz nach § 2 des\nGesetzes über die Register und das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG) vom 18. November 2008 (SAR 122.200) begründen. Die Beschwerdeführerin habe sich durch den Eintritt ins Al-\nters- und Pflegeheim in der Gemeinde S._____ abgemeldet, weshalb der zivilrechtliche Wohnsitz in\ndie neue Wohnsitzgemeinde Q._____ verlegt worden sei. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung\nhabe bereits in der Gemeinde Q._____ der zivilrechtliche Wohnsitz bestanden, weshalb die Gemeinde S._____ für die Kostengutsprache nicht mehr zuständig sei.\n\nGemäss den Ausführungen des Gemeinderats S._____ in der Duplik vom 1. Dezember 2023 habe\nsich die Beschwerdeführerin mit Brief vom 18. April 2023 in S._____ per 4. April 2023 abgemeldet.\nDie Vertreterin der Beschwerdeführerin habe den Heimatschein am 19. April 2023 bei der Einwohnerkontrolle abgeholt. Aus Sicht des Gemeinderats S._____ habe melderechtlich keine Möglichkeit\nbestanden, den Hauptwohnsitz in S._____ zu belassen, da bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Urteilsfähigkeit bestanden habe, es sich bei der gewählten Unterkunft um ein Altersund Pflegeheim handle und der Eintritt aus freien Stücken erfolgt sei.\n\n2.1.2 Beschwerdeführerin\n\nDie Beschwerdeführerin (Vertreterin) führt in ihrer Beschwerde vom 20. September 2023 aus, dass\nsie 16 Jahre in S._____ gelebt habe und sich im April nach ihrem Umzug ins Altersheim C._____\nnach Q._____ abgemeldet habe. Im Altersheim C._____ müsse sie ein Depot von Fr. 6'000.- leisten.\nSie hätten bereits Fr. 3'000.- bezahlt, jedoch sei sie überhaupt nicht vermögend, weshalb eine subsidiäre limitierte Kostengutsprache gewährt werden solle. Alle anderen Ausgaben würden durch die\nAHV-Rente und Ergänzungsleistungen gedeckt. Sie habe alle Dokumente bei der Gemeinde\nQ._____ eingereicht, welche die Unterlagen an die Gemeinde S._____ weitergeleitet habe. In einem\ntelefonischen Gespräch habe die Gemeinde Q._____ erklärt, dass sie dies nichts angehe. Die Beschwerdeführerin hält zudem fest, dass sie kein Geld habe, um allfällige Verfahrens- und Parteikosten zu tragen.\n\n"}