Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 361.10, insgesamt Fr. 1'861.10, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern die entstandenen Parteikosten vor dem Regierungsrat in der Höhe von Fr. 2'250.– (inklusive Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. 15 von 15