Es wurde keine Verhandlung durchgeführt, indessen weitere schriftliche Stellungnahmen zu gestellten Fragen der Verfahrensleitung erstattet, was sich aufwandmässig ausgleicht. Hingegen konnte sich der beschwerdegegnerische Anwalt zum Teil auf seine Arbeitsergebnisse im vorinstanzlichen Verfahren abstützen, weshalb ein Abschlag von 10 % angemessen ist (§ 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Anwaltstarif). Somit beträgt die zuzusprechende Parteientschädigung für den Beschwerdegegner Fr. 2'250.–, Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.