14 von 15 Mit der Grundentschädigung abgegolten werden Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Es wurde keine Verhandlung durchgeführt, indessen weitere schriftliche Stellungnahmen zu gestellten Fragen der Verfahrensleitung erstattet, was sich aufwandmässig ausgleicht.