Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Die Bedeutung und Schwierigkeit sind als mittel einzustufen, da sich übliche schul- und verwaltungsrechtliche Fragen zu einer Schulhauszuteilung stellen (vgl. § 8a Abs. 2 Anwaltstarif). Aus diesen Gründen erweist sich eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.– für ein vollständig durchgeführtes Verfahren als sachangemessen.