Der Beschwerdegegner obsiegt und hat damit Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Parteientschädigung in Verwaltungssachen bemisst sich nach den §§ 8a–c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (SAR 291.150). Ein Streitwert lässt sich vorliegend sachgerecht nicht festsetzen. Es ist deshalb von einem Verfahren auszugehen, welches das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusst. Damit gelangen die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif sinngemäss zur Anwendung (§ 8a Abs. 3 Anwaltstarif). Gemäss § 3 Abs. 1 lit.