Nunmehr sind die Verfahrens- und Parteikosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verteilen und zu bemessen. Sie werden in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begannen oder willkürlich entschieden haben (§ 32 Abs. 2 VRPG). In Abweichung von diesem Grundsatz werden dem beschwerdeführenden Gemeinwesen die Verfahrenskosten auferlegt, wenn es unterliegt (AGVE 2006 Nr. 57 S. 285). Der beschwerdeführenden und unterliegenden Kreisschule Q._____ sind daher die angefallenen Verfahrenskosten aufzuerlegen.