Der frühere Vorbehalt eines offensichtlich unnötigen Beizugs einer Rechtsvertretung ist weggefallen. Bei der Festlegung der Parteientschädigung darf somit nicht überprüft werden, ob die berufsmässige Vertretung als solche notwendig war (vgl. BGE 144 III 164 E. 3 zum Zivilprozessrecht). Im vorliegenden Fall bestünde aufgrund der Komplexität der sich stellenden Fragen (vgl. E. 3–7) ohnehin kein Grund zur Annahme eines offensichtlich unbegründeten Beizugs einer Rechtsvertretung. Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdegegner damit zu Recht eine Parteientschädigung zugesprochen. 7.2