Dem ist zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin bezieht sich wahrscheinlich auf die frühere Regelung in § 36 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (aVRPG) vom 9. Juli 1968, wonach eine Parteientschädigung dem Obsiegenden zuzusprechen ist, sofern der Beizug einer Vertretung nicht offensichtlich unbegründet ist (siehe auch AGVE 2002 Nr. 93). Mit der Totalrevision des VRPG, die am 1. Januar 2009 in Kraft trat, wurde diese Regelung nicht übernommen. Vielmehr werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der frühere Vorbehalt eines offensichtlich unnötigen Beizugs einer Rechtsvertretung ist weggefallen.