Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Beizug einer Rechtsvertretung sei für den vorliegenden Fall nicht notwendig, da die Situation weder tatsächlich noch rechtlich komplex sei. Daher sei dem Beschwerdegegner weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Nach dem Beschwerdegegner entspricht die Kostenverteilung dem geltenden Recht. Dem ist zuzustimmen.