_ zugeteilt wurde. Die Planungsinteressen der Schule können vorliegend gegen das private Interesse des Beschwerdegegners nicht durchdringen, da der Zuteilungsentscheid offensichtlich unhaltbar ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2014 vom 29. Juli 2014 E. 3.3.3). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Verfahrens- und Parteikosten 7.1