13 von 15 Schulhaus B._____ zuteilte, so dass dieser einen bedeutend längeren, indessen weiterhin zumutbaren Schulweg, zu gewärtigen hat und diesen insbesondere auch allein begehen muss – entgegen zwei Zuteilungskriterien der Beschwerdeführerin (E. 6.3.2) – verfiel die Beschwerdeführerin in Willkür, weshalb ihr Zuteilungsentscheid von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht aufgehoben und der Beschwerdegegner ins Schulhaus J._____ zugeteilt wurde.