Die Beschwerdeführerin kann keine sachliche Begründung in Anwendung ihrer Zuteilungskriterien vorbringen, die eine solche Zuteilung im öffentlichen Interesse rechtfertigen könnte. Sie führt zwar ausgewogene Klassengrössen und Klassenzusammensetzungen in Bezug auf das Geschlecht an. Allerdings würden sich durch die Zuteilung des Beschwerdegegners in die Klasse I._____ im Schulhaus B._____ weder die – im Vergleich zur Klasse F._____ – ungleichen Klassengrössen noch das Geschlechterverhältnis in massgeblicher Weise verändern: Gemäss Vorinstanz Gemäss Antrag Beschwerdeführerin