Im vorliegenden Fall wäre der Beschwerdegegner das einzige Kind aus seinem Quartier, welches das Schulhaus B._____ ennet dem L-Fluss besuchen würde (vgl. Klassenliste I._____ [Vorakten]. Der Schulweg dahin ist zumutbar, insbesondere wenn er gemeinsam mit anderen Kindern begangen werden kann (vgl. E. 5.3.3 oben). Es ist allerdings sachlich nicht nachvollziehbar, dass er als einziges Kind aus dem Quartier in ein anderes Schulhaus eingeteilt worden ist. Die Beschwerdeführerin kann keine sachliche Begründung in Anwendung ihrer Zuteilungskriterien vorbringen, die eine solche Zuteilung im öffentlichen Interesse rechtfertigen könnte.