Bei der Organisation der kommunalen Aufgabe zur Organisation und Durchführung der Volksschule ist sie auch autonom im Sinne der Gemeindeautonomie (§ 5 Abs. 2 Verfassung des Kantons Aargau). Dies entbindet sie jedoch nicht davon, insbesondere beim Vorliegen eines Gesuchs um Zuteilung in ein anderes Schulhaus die involvierten privaten Interessen zu prüfen und in Abwägung mit den Zuteilungskriterien eine willkürfreie, verhältnismässige Entscheidung zu treffen (vgl. E. 6.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2014 E. 2 und 3.3.4). 12 von 15 6.3.3