Der Beschwerdeführerin steht ein erhebliches Planungsermessen zu. Sie kann verschiedene sachliche Kriterien zur Einteilung von Kindern in verschiedene Schulhäuser aufstellen und diese grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen anwenden. Die Kriterien müssen sachlich sein und auf öffentlichen Interessen beruhen. Das ist vorliegend der Fall und nicht zu beanstanden. Bei der Organisation der kommunalen Aufgabe zur Organisation und Durchführung der Volksschule ist sie auch autonom im Sinne der Gemeindeautonomie (§ 5 Abs. 2 Verfassung des Kantons Aargau).