Die Beschwerdeführerin verweist auf die von ihr angewandten Zuteilungskriterien, die einem Beschluss ihrer damaligen Kreisschulpflege entstammen. Massgebliche Zuteilungskriterien sind namentlich: möglichst ausgeglichene Klassengrössen und Klassenzusammensetzungen; mindestens zwei Kinder aus demselben Quartier besuchen das gleiche Schulhaus; mindestens ein Teil des Schulwegs kann mit mindestens einem anderen Kind zurückgelegt werden;