Kinder aus gleichen Quartieren können – unter Vorbehalt des Willkürverbots (Art. 9 BV) – bei der Umsetzung solcher Massnahmen verschieden behandelt werden. Eine willkürliche Entscheidung liegt dann vor, wenn ein staatlicher Akt sinn- und zwecklos, offensichtlich unhaltbar oder sachlich nicht begründbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.6). 6.3.2