Allerdings kommt dem Rechtsgleichheitsgebot ähnlich wie im Planungsrecht (vgl. BGE 121 I 245, E. 6e/bb mit Hinweisen) auch bei schulplanerischen Massnahmen wie Klasseneinteilungen und Schulhauszuteilungen eine abgeschwächte Bedeutung zu. Kinder aus gleichen Quartieren können – unter Vorbehalt des Willkürverbots (Art. 9 BV) – bei der Umsetzung solcher Massnahmen verschieden behandelt werden.