Ein Ermessensmissbrauch – und damit eine zu korrigierende Rechtsverletzung – wird nur dann angenommen, wenn die Behörde die bei der Ermessensausübung zu achtenden verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Verhältnismässigkeitsprinzip oder das Verbot der Willkür, verletzt. Der Rechtsgleichheitsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.