Den Gemeinden kommt bei der Zuteilung der Kinder auf die einzelnen Schulhäuser ein erhebliches Ermessen bei der Anwendung der Zuteilungskriterien zu. Ein Ermessensmissbrauch – und damit eine zu korrigierende Rechtsverletzung – wird nur dann angenommen, wenn die Behörde die bei der Ermessensausübung zu achtenden verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Verhältnismässigkeitsprinzip oder das Verbot der Willkür, verletzt.