Bei einer Zuteilung ins Schulhaus B._____ müsse der Beschwerdegegner den Schulweg von den Grosseltern aus alleine bestreiten, was unzumutbar sei, zumal der Weg durch unbewohntes oder schlecht beleuchtetes Gebiet führe, gerade in den Wintermonaten. Dagegen könne er den Weg zum Schulhaus J._____ mit zwei Klassenkameraden zurücklegen, die "X-Strasse" und an der Z-Strasse wohnten. Diese beiden Kinder seien auch nicht dem Schulhaus B._____ zugeteilt worden. 11 von 15 6.3 6.3.1