Weder aus den konkreten Klassengrössen noch aus den Geschlechterverhältnissen sei ersichtlich, dass durch die Zuteilung des Beschwerdegegners ins Schulhaus J._____ eine Situation verschärft werde oder ins Unzumutbare kippe. Das Ungleichgewicht der beiden Klassen I._____ (Schulhaus B._____) und F._____ (Schulhaus J._____) bestehe auch ohne die Umteilung des Beschwerdegegners durch die Vorinstanz. Um wirklich ausgeglichene Klassengrössen zu gewährleisten, hätten die 1. Klassen der beiden Schulhäuser anders zusammengesetzt werden müssen. Die Zuteilungspraxis der Schule erscheine undurchsichtig und willkürlich.