Der Beschwerdegegner erwidert, dass sich aus den Klassenlisten aller 1. Klassen in S._____ ergebe, dass kein einziges Kind aus dem gleichen Quartier oder aus angrenzenden Quartieren dem Schulhaus B._____ zugeteilt worden sei, was darauf hindeute, dass der Beschwerdegegner nicht gestützt auf den Hauptbetreuungsort (X-Strasse), sondern aufgrund der Wohnadresse (T-weg) zugeteilt worden sei. Es sei aufgrund der vorgenommenen Zuteilungen, die sich aus den Klassenlisten ergebe, nur logisch, dass auch der Beschwerdegegner ins Schulhaus J._____ zugeteilt werden müsse.