Die Klassengrössen am Standort G._____ seien pro Klasse um 1–3 Schülerinnen oder Schüler höher als am Standort B._____. Der Beschwerdegegner sei in die Klasse I._____ am Standort B._____ eingeteilt worden, die aktuell 17 Kinder besuchten (7 Buben und 10 Mädchen). Der Beschwerdegegner besuche aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids die Klasse F._____, die insgesamt 21 Kinder aufweise (16 Buben und 5 Mädchen). Diese Klasse weise somit bedeutend mehr Kinder auf als die Klasse I._____ und zudem sei die Geschlechterverteilung keineswegs optimal. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid habe sich dieses Ungleichgewicht verschärft. 6.2