Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie die Einteilung der Schülerinnen und Schüler aufgrund verschiedener Zuteilungskriterien vornehme. Nebst einem zumutbaren Schulweg (Unterstufe bis 30 Minuten beziehungsweise 1,5 km) berücksichtige sie ausgeglichene Klassengrössen und Klassenzusammensetzungen sowie den verfügbaren Schulraum an den verschiedenen Standorten. Für die Zuteilung seien in der Regel die Wohnadressen der Kinder und bei einer Fremdbetreuung von mehr als zwei Tagen pro Woche die Adresse des Betreuungsorts mit zu berücksichtigen (Merkblatt Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulstandorten der Kreisschule Q.