Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe ohne Vorliegen eines Rechtsfehlers oder eines Ermessensmissbrauchs in das erhebliche, schulraumplanerische Ermessen der Schule eingegriffen. Der Schule werde im angefochtenen Entscheid weder ein Rechtsfehler vorgeworfen, noch liege ein solcher vor. Die Vorinstanz verletze mit diesem Entscheid auch ihre Gemeindeautonomie.