Die drei Varianten von Schulwegen von den betreuenden Grosseltern (X-Strasse) zum Schulhaus B._____ (W-weg) sind – entgegen der anderslautenden Auffassung der Vorinstanz – für den Beschwerdegegner grundsätzlich zumutbar, insbesondere wenn er ihn aufgrund der teilweise nicht vorhandenen Beleuchtung am L-Fluss zusammen mit anderen, gleichaltrigen Kindern begehen kann (siehe dazu auch E. 6.3). 5.3.4