9 von 15 (vgl. E. 5.3.1). Es wird weder vorgebracht, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdegegner aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, eine solche Strecke zu begehen. Auch die Tatsache, dass der Schulweg zuweilen auf der einen Seite des Wegs an einem kurzen Feld vorbeiführt, macht ihn nicht unzumutbar. Ansonsten müssten "zig" Schulwege in ländlichen Regionen als nicht zumutbar gelten. Die Variante 1 ist somit ein zumutbarer Schulweg ins Schulhaus B._____.