Somit ist die Adresse der Grosseltern (X-Strasse) gemäss Praxis der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs massgebend. Nachfolgend wird die unter den Parteien umstrittene Zumutbarkeit für den Weg ins Schulhaus B._____ gemäss Antrag der Beschwerdeführerin beurteilt. Der Schulweg ins Schulhaus J._____ gilt beidseits als zumutbar und es bestehen keine entgegenstehenden Hinweise (vgl. auch nachfolgende E. 5.3.4). 5.3.3 Von den betreuenden Grosseltern (X-Strasse) zum Schulhaus B._____ (W-weg) auf der anderen Dorfseite bestehen verschiedene Varianten von Schulwegen (vgl. Beschwerdebeilagen 7 und 12–14 sowie Google Maps, abgerufen am 20. Februar 2024):