8 von 15 Die Eltern des Beschwerdegegners beantragten daher im März 2023 die Zuteilung ihres Sohns ins Schulhaus J._____ und machten bereits damals geltend, dass er während drei Tagen (Dienstag bis Donnerstag) von den Grosseltern betreut werde. Variabel komme ein vierter Tag dazu. Aus diesen Gründen ersuchten sie, dass die Adresse der Grosseltern (X-Strasse) bei der Zuteilung berücksichtigt werde und nicht die Wohnadresse (T-weg).