Nach der Praxis der Beschwerdeführerin tritt bei Kindern, die mehr als zwei Tage die gleiche Kindertagesstätte respektive den gleichen Kinderbetreuungsort besuchen, diese Adresse bei der Schulhauszuteilung an die Stelle der Wohnadresse (Merkblatt Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulstandorten der Kreisschule Q._____, Beschluss Kreisschulpflege vom 19. August 2019 [Beschwerdebeilage 19] sowie Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2023, Seite 3 [Vorakten]; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00543 vom 25. November 2021, E. 6.4).