In einem jüngeren Fall relativierte das Bundesgericht eine derart fixe Zeitgrenze und berücksichtigte namentlich auch das Alter des Kindes sowie weitere Umstände, wie die Möglichkeit der Benützung eines Velos oder Kickboards zur Verkürzung der Wegzeit bei einem Schüler der Mittelstufe sowie den individuellen Stundenplan. In Würdigung aller relevanten Umstände erachtete es – je nach der konkreten Situation des Kindes – auch eine Mittagspause von 30–37 Minuten als ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 2C_780/2022 vom 1. Juni 2023, E. 4.2 und 4.4).