7 von 15 Das Verwaltungsgericht führte im nicht publizierten Urteil vom 15. Oktober 2020 (WKL.2019.13) aus, im Kindergartenalter dürfe von einer Gehgeschwindigkeit (in der Ebene) von maximal 3 km/h ausgegangen werden (zit. Urteil E. 8.1 und 8.3). Zur Gehgeschwindigkeit von Schülerinnen und Schülern der Unterstufe besteht bislang kein Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts. Nicht beanstandet wurde vom Bundesgericht im Urteil 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 die von der Zürcher Vorinstanz angenommene typische Gehgeschwindigkeit von 3–3.5 km/h für einen Erstklässler (zit.