Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2022 (vgl. WKL.2021.18, E. 4) stellt das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in der jüngsten Rechtsprechung vermehrt auf den konkreten Zeitaufwand zur Bewältigung des Schulwegs, anstatt auf die Anzahl Leistungskilometer ab. So entschied es in einem (nicht publizierten) Urteil vom 15. Oktober 2020 (WKL.2019.13), dass von einer Kindergartenschülerin beziehungsweise einem Kindergartenschüler pro Tag ein Zeitaufwand von zweimal 40 Minuten für den Schulweg verlangt werden dürfe.