Der Unterricht ist unentgeltlich und muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulbildung nicht gefährden (BGE 133 I 156, E. 3.1). Aus dem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht – und aus dem Anspruch auf Chancen- und Rechtsgleichheit – ergibt sich auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg.