_ sei nicht zumutbar, da er auch über unbewohntes Gebiet führe. Der Weg von der Treppe bei der QR-Strasse bis zum Steg über den L-Fluss sei unbewohnt, nicht oder schlecht beleuchtet und könne auch von allfällig anwesenden Personen beim Schulhaus H._____ nicht eingesehen werden. Im Winter müsste der Beschwerdegegner den dunklen Weg alleine begehen, da keine Kinder aus dem gleichen Quartier ins Schulhaus B._____ gingen. Dagegen sei der Schulweg ins Schulhaus J._____ kürzer und könne zusammen mit Schulkameraden ab X-Strasse beziehungsweise Z-Strasse begangen werden, weshalb auch das kurze unbewohnte Wegstück nicht relevant sei. 5.3 5.3.1