Der Beschwerdegegner verweist auf die Praxis der Schule, wonach bei Kindern, die mehr als zwei Tage fremdbetreut werden, der Hauptbetreuungsort anstelle der Wohnadresse für die Zuweisung in ein Schulhaus relevant sei. Der angeblich kürzeste Weg von 1,1 km führe über das Areal der K-Ga- rage, das nicht mehr passierbar sei, da das entsprechende Wegrecht nicht mehr bestehe und der Durchgang versperrt worden sei. Der übrige Weg ins Schulhaus B._____ sei nicht zumutbar, da er auch über unbewohntes Gebiet führe.