Aufgrund übergeordneter Planungsinteressen der Schule sei er ins Schulhaus B._____ eingeteilt worden. Nach der Praxis der Schule, die sich auf die Rechtsprechung beziehe, sei ein Schulweg bis 30 Minuten und 1,5 km Länge für den Kindergarten und die Unterstufe zumutbar. Sollte nun – wie die Vorinstanz entschieden habe – ein Schulweg von mehr als 1,0 km nicht mehr zumutbar sein, ergäben sich für die Schule erhebliche Schwierigkeiten bei der Schulhaus- und Klasseneinteilung. 5.2