6 von 15 unbebautes Gebiet, sondern das Schulareal des Oberstufenschulhauses H._____, wo sich Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler befänden. Zudem bestünden alternative Wegstrecken von 1,3–1,4 km, ohne Querung der Hauptstrasse (via QQ-weg oder Schulhaus J._____). Der Schulweg ins Schulhaus J._____ sei zwar kürzer (800 m), führe indessen beim letzten Abschnitt durch unbewohntes Gebiet. Die beiden Schulwege wiesen insgesamt keine relevanten Unterschiede auf und seien beide zumutbar für den Beschwerdegegner. Aufgrund übergeordneter Planungsinteressen der Schule sei er ins Schulhaus B.__