5. Zumutbarkeit des Schulwegs 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine falsche Anwendung der Praxis zur Zumutbarkeit von Schulwegen durch die Vorinstanz. Der kürzeste Schulweg von den Grosseltern (X-Strasse) zum Schulhaus B._____ (W-weg) betrage 1,0 km und nicht 1,1 km. Es handle sich auch nicht um einen blossen Steg über den L-Fluss, sondern um eine Brücke, die täglich von vielen Schülerinnen und Schülern benutzt werde. Nach dieser Brücke folge nicht