In aller Regel werden die Namen der Kinder (betreffend angemessenes Geschlechterverhältnis) und die Adressen (Schulweg) entscheidrelevant sein. Jedenfalls kein schützenswertes Interesse besteht an der Einsicht in die Telefonnummern der Eltern. Dass die Beschwerdeführerin die Klassenlisten mit allen Telefonnummern (inklusive Handy) der Eltern herausgab, erscheint angesichts ihrer generellen Kritik an der Herausgabe widersprüchlich, zumal die Vorinstanz die Offenlegung von Telefonnummern der Eltern nicht verlangte. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner zu Recht Einsicht in die Klassenlisten der 1. Klassen der betreffenden Schulhäuser gewährte.