Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden (Absatz 2). Die Einsichtnahme in die Klassenlisten gänzlich zu verweigern, ist angesichts der gewichtigen privaten Interessen und den dargelegten Verfahrensgarantien (E. 4.2.1) abzulehnen. Je nachdem, welche Anwendung von Zuteilungskriterien im Streit steht, ist zu prüfen, welche Angaben einer Klassenliste zum Schutz von Personendaten Dritter geschwärzt werden können. In aller Regel werden die Namen der Kinder (betreffend angemessenes Geschlechterverhältnis) und die Adressen (Schulweg) entscheidrelevant sein.