Ohne Kenntnis der Entscheidgründe und der entscheidwesentlichen Akten blieben die Ansprüche auf Akteneinsicht und Begründung eines Entscheids als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) weitgehend toter Buchstabe.