Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 142 I 86 E. 2.2, BGE 130 II 473 E. 4.1). Damit wird insbesondere gewährleistet, dass die Betroffenen die Begründung eines Entscheids aufgrund der Akten nachvollziehen können beziehungsweise den Entscheid in Kenntnis der Aktenlage an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterziehen können (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Ohne Kenntnis der Entscheidgründe und der entscheidwesentlichen Akten blieben die Ansprüche auf Akteneinsicht und Begründung eines Entscheids als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs (Art.