Die Parteien haben das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (§ 22 Abs. 1 VRPG). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 142 I 86 E. 2.2, BGE 130 II 473 E. 4.1).