Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen während hängigen Verfahren der Zivil-, Strafund Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht und nicht nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 (SAR 150.700). Mithin ergeben sich der Umfang und die Grenzen des Akteneinsichtsrechts aus § 22 VRPG. Die Parteien haben das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (§ 22 Abs. 1 VRPG).