Auf entsprechenden Antrag des Beschwerdegegners verlangte die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2023 von der Beschwerdeführerin die Herausgabe der Schülerlisten aller 1. Klassen zum neuen Schuljahr in S._____ (Schulhäuser B._____ und G._____ [inklusive Schulhaus J._____]). Sie stellte die Listen sodann mit Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2023 dem Beschwerdegegner zu. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 5 von 15 4.2.1